§ 521
§ 521 — UGB
§ 521 — UGB
Beachte
Die Bestimmung ist derogiert, zur Gesetzgebung ist nur der Bundesgesetzgeber zuständig (Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 9 B-VG).
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022052
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Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Führung eines Tagebuches nicht erforderlich ist.
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