Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 520

§ 520

(1) Von Tag zu Tag sind in das Tagebuch einzutragen:

die Beschaffenheit von Wind und Wetter;

die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Entfernungen;

die ermittelte Breite und Länge;

der Wasserstand bei den Pumpen.

(2) Ferner sind in das Tagebuch einzutragen:

die durch das Lot ermittelte Wassertiefe;

jedes Annehmen eines Lotsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abganges;

die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung;

die im Schiffsrate gefaßten Beschlüsse;

alle Unfälle, die dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und eine Beschreibung dieser Unfälle.

(3) Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten Disziplinarstrafen sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle sind in das Tagebuch einzutragen.

(4) Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände es hindern, täglich geschehen.

(5) Das Tagebuch ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zu unterschreiben.

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