(1) Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem Kreditgeschäfte (§ 528) entstanden ist, insbesondere dem Bodmereigläubiger.
(2) Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Reeders gehandelt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befreit.
(3) Durch eine solche Anweisung wird auch der Reeder persönlich verpflichtet, wenn er bei der Erteilung der Anweisung von dem Sachverhältnis unterrichtet war.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 752
…Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. (2) Hat der Reeder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des § 512, Abs. 2, 3, zur Anwendung.…
§ 563
…sowie über Merkzeichen der Güter verantwortlich. Jeder haftet dem Verfrachter für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit seiner Angaben entsteht. Den übrigen im § 512 Abs. 1 bezeichneten Personen haftet er nur, wenn ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt. (2) Die Verpflichtungen, die dem Verfrachter auf Grund des…
§ 564
…Beschaffenheit der Güter haftet der Befrachter oder der Ablader, wenn ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, dem Verfrachter und den übrigen im § 512 Abs. 1 bezeichneten Personen für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit der Angaben entsteht. (2) Das gleiche gilt, wenn er Kriegskonterbande oder Güter schuldhaft…
§ 731
…Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird. (2) Hat der Reeder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des § 512, Abs. 2, 3, zur Anwendung. (3) Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. Die Geltendmachung…