BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 486a

§ 486a

Die Vorschriften der § 485 und § 486 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzbuches finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.

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