§ 482
§ 482 — UGB
§ 482 — UGB
Anmerkung
Statt Arrest: Anordnung der Verwahrung mit einstweiliger Verfügung (§ 379 Abs. 3 Z 1, § 382 Abs. 1 Z 1 EO, RGBl. Nr. 79/1896).
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022013
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung darf nicht angeordnet werden, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. Auch darf ein segelfertiges Schiff nicht mit Arrest belegt werden.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Schuld, wegen deren die Zwangsversteigerung oder der Arrest stattfinden soll, zum Behufe der bevorstehenden Reise eingegangen ist.
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