Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 478

§ 478

(1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.

(2) Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.

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