§ 457 Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
§ 457 Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren — UGB
§ 457 Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren — UGB
Anmerkung
EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
Inkrafttretungsdatum
16. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40148645
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung betragen. Die Vereinbarung einer längeren Frist kann nur ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, soweit dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
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