UGB
Gliederung
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Achter Abschnitt Zahlungsverzug
§ 457 Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung betragen. Die Vereinbarung einer längeren Frist kann nur ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, soweit dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
§ 457 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 457 Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
…§ 457. Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware…
Art. 9 Artikel 9
Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu den §§ 5, 454 bis 460 , dRGBl. S. 219/1897) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr , ABl. Nr. L 48 vom 23. Februar 2011, S. 1, und die Richtlinie 2011/90/EU zur Änderun…
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