§ 455 Anwendungsbereich
§ 455 Anwendungsbereich — UGB
§ 455 Anwendungsbereich — UGB
Anmerkung
EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
Inkrafttretungsdatum
16. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40148643
Zuletzt nach Updates gesucht am
Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
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