Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 451

§ 451

Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen des sechsten Abschnitts (Frachtgeschäft), sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.

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