UGB
Gliederung
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
§ 450 Wirkungen der Übergabe des Ladescheins
Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.
§ 450 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 450 Wirkungen der Übergabe des Ladescheins
…§ 450. Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist…
§ 907 Übergangsbestimmungen zum Handelsrechts-Änderungsgesetz
… 2 . (18) Die mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, geänderten Bestimmungen des Vierten Buches ( §§ 343 bis 450 ) sind auf nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossene Rechtsgeschäfte anzuwenden. (19) Auf vor dem 1. Jänner 2007 errichtete Reedereien sowie vereinbarte Verbodmungen sind…
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