§ 448 Frachtgut gegen Ladeschein
§ 448 Frachtgut gegen Ladeschein — UGB
§ 448 Frachtgut gegen Ladeschein — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40070072
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.
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