Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 436

§ 436Zahlungspflicht des Empfängers

Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.

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