BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 431

§ 431Haftung für Gehilfen

In Kraft seit 01. Januar 2007
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Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

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