§ 431 Haftung für Gehilfen
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
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