§ 431 Haftung für Gehilfen
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
§ 431 Haftung für Gehilfen — UGB
Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.