§ 418 Besichtigung während der Geschäftszeit
§ 418 Besichtigung während der Geschäftszeit — UGB
§ 418 Besichtigung während der Geschäftszeit — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40070042
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.
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