§ 418 Besichtigung während der Geschäftszeit
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden