BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 418

§ 418Besichtigung während der Geschäftszeit

Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.

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