§ 409 Fälligkeit der Provision
§ 409 Fälligkeit der Provision — UGB
§ 409 Fälligkeit der Provision — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40070034
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist.
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