§ 403 Provision und Kosten bei Selbsteintritt
§ 403 Provision und Kosten bei Selbsteintritt — UGB
§ 403 Provision und Kosten bei Selbsteintritt — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40070021
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.
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