Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 403

§ 403Provision und Kosten bei Selbsteintritt

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.

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