Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 395

§ 395Wechselindossament

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

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