§ 392 Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft
§ 392 Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft — UGB
§ 392 Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft — UGB
Anmerkung
Abs. 2: Aussonderungsrecht des Kommittenten im Konkurs des Kommissionärs (§ 11 KO (ab 1.7.2010 IO), RGBl. Nr. 337/1914).
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40070010
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen