BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 374

§ 374Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.

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