§ 374 Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2007
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UGB
Gliederung
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Zweiter Abschnitt Warenkauf
§ 374 Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
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