§ 372 Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht
§ 372 Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht — UGB
§ 372 Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069978
Zuletzt nach Updates gesucht am
In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er beim Erwerb der Innehabung des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.
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