§ 353 Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
UGB
Gliederung
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 353 Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB
§ 1335 ABGB ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.
Rückverweise