§ 348 Haftung als Gesamtschuldner
§ 348 Haftung als Gesamtschuldner — UGB
§ 348 Haftung als Gesamtschuldner — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069961
Zuletzt nach Updates gesucht am
Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
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