§ 345 Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, kommen die Vorschriften des Vierten Buchs für beide Teile zur Anwendung, soweit sich aus diesen Vorschriften nicht ein anderes ergibt.
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