§ 345 Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte
§ 345 Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte — UGB
§ 345 Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069958
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, kommen die Vorschriften des Vierten Buchs für beide Teile zur Anwendung, soweit sich aus diesen Vorschriften nicht ein anderes ergibt.
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