Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 345

§ 345Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, kommen die Vorschriften des Vierten Buchs für beide Teile zur Anwendung, soweit sich aus diesen Vorschriften nicht ein anderes ergibt.

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