§ 32 Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft
§ 32 Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft — UGB
§ 32 Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
Inkrafttretungsdatum
15. August 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40205325
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. § 15 ist nicht anzuwenden.
(2) Stirbt ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so ist auf Antrag einzutragen, wer berechtigt ist, die Verlassenschaft zu vertreten.
(3) Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.
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