BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungVIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und ZwangsstrafenERSTER TITEL Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung§ 276

§ 276Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer

In Kraft seit 01. August 1990
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