§ 276 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer
§ 276 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer — UGB
§ 276 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer — UGB
Anmerkung
ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
Inkrafttretungsdatum
01. August 1990
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12021996
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlußprüfer und der Gesellschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ausschließlich der für den Sitz des Unternehmens zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
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