UGB
(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem Zusicherungsvermerk zusammenzufassen. Der Zusicherungsvermerk umfasst
1. eine Einleitung, die zumindest das Unternehmen angibt, dessen Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzel- oder konsolidierter Ebene Gegenstand der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, weiters den Zeitraum, auf den sich der Vermerk bezieht, und den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der verwendet wurde,
2. eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zumindest Angaben über die Standards enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, sowie
3.das Prüfungsurteil nach § 268 Abs. 1 Z 2, das entweder ein uneingeschränktes, ein eingeschränktes oder ein negatives ist und zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob nach Auffassung des Abschlussprüfers die Nachhaltigkeitsberichterstattung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
(2) § 274 Abs. 2, 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Wenn der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, kann der Zusicherungsvermerk als gesonderter Abschnitt in den Bestätigungsvermerk aufgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses auch die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung prüft.
§ 260 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 260 Wahl des Abschlussprüfers
…haben der FMA unverzüglich anzuzeigen: 1. den gewählten Abschlussprüfer und 2. die den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB und den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB unterzeichnende(n) Person(en). Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. (1a) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften sind als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die…
§ 2 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Abschlussprüfung oder den erteilten Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB oder für die Durchführung der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder den erteilten Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB verantwortlich ist; 6. „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ein Unternehmen gemäß § 189a Z 1 UGB, wobei Unternehmen im Sinne des Art…
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