UGB
Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.
§ 269a UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 269a Internationale Prüfungsstandards
…§ 269a. Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.…
§ 287 Umsetzung von Unionsrecht
…die Bilanz-Richtlinie umgesetzt. (2) Durch § 268 Abs. 2 und 3, § 269 Abs. 2 und 5, §§ 269a bis 272 , § 274, § 274a und § 275 Abs. 1 wird die Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt.…
§ 76 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 76 Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat
…1 nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 1 in Übereinstimmung mit 1. den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB, 2. den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB und 3. den Anforderungen betreffend das vereinbarte…
§ 75 Drittstaaten-Abschlussprüfer von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat
… 1 nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 1 in Übereinstimmung mit 1. den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB, 2. den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB und 3. den Anforderungen betreffend das vereinbarte…
Rückverweise