Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 76 Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat
…1 nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 1 in Übereinstimmung mit 1. den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB, 2. den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB und 3. den Anforderungen betreffend das vereinbarte…
§ 75 Drittstaaten-Abschlussprüfer von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat
… 1 nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 1 in Übereinstimmung mit 1. den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB, 2. den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB und 3. den Anforderungen betreffend das vereinbarte…
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