BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 269a

§ 269aInternationale Prüfungsstandards

Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.

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