§ 267b Konsolidierter Corporate Governance-Bericht
§ 267b Konsolidierter Corporate Governance-Bericht — UGB
§ 267b Konsolidierter Corporate Governance-Bericht — UGB
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40248505
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen des Unternehmens über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, hat einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der die in § 243c vorgeschriebenen Angaben enthält, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind, um die Lage der insgesamt in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bewerten zu können. § 251 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
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