§ 267 Konzernlagebericht — UGB
(1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen der Konzern ausgesetzt ist, zu beschreiben.
(2) Der Konzernlagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Konzerns zu enthalten. Abhängig von der Größe des Konzerns und von der Komplexität des Geschäftsbetriebs der einbezogenen Unternehmen hat die Analyse auf die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
(2a) Der Konzernlagebericht hat auch Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen (§ 243 Abs. 2a) zu enthalten und die Abhängigkeit von ihnen zu erläutern.
(3) Der Konzernlagebericht hat auch einzugehen auf
1. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
2. Tätigkeiten des Konzerns im Bereich Forschung und Entwicklung;
3. den Bestand an Aktien an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder eine andere Person für Rechnung eines dieser Unternehmen erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl dieser Aktien, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie ihr Anteil am Grundkapital anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl dieser Aktien, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten;
4. für das Verständnis der Lage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen wesentliche Zweigniederlassungen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen;
5. die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich (§ 189a Z 10) ist; diesfalls sind anzugeben
a) die Risikomanagementziele und methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.
(3a) Bei einem Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, hat der Konzernlagebericht auch die Angaben nach § 243a Abs. 1 zu enthalten.
(3b) Bei einem Mutterunternehmen nach § 189a Z 1 lit. a hat der Konzernlagebericht auch die Angaben nach § 243a Abs. 2 zu enthalten. Diese haben sich auf das interne Kontroll- und das Risikomanagementsystem des Konzerns im Zusammenhang mit der Aufstellung des Konzernabschlusses zu beziehen.
(4) Der Konzernlagebericht und der Lagebericht des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden.
§ 267 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 267 Konzernlagebericht
…NEUNTER TITEL Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht § 267. (1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und…
§ 267a Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung
… 243ba gilt auch für Anfragen des Mutterunternehmens in Bezug auf die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Informationen haben gegebenenfalls auch Verweise auf andere gemäß § 267 in den Konzernlagebericht aufgenommene Angaben und auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge zu enthalten, einschließlich zusätzlicher Erläuterungen dazu. (5) In Ausnahmefällen können Informationen über künftige…
§ 245a Konzernabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
…sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels § 247 Abs. 3, § 265 Abs. 2 bis 4, § 267, § 267a und § 267b anzuwenden; der Konzernanhang ist außerdem um die Angaben nach § 237 Abs. 1 Z 6…
§ 156 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 156 Lagebericht und Konzernlagebericht
…den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluss des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres zu berichten. (2) § 267 Abs. 4 UGB ist nicht anzuwenden.…
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