BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungDRITTER ABSCHNITT Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche StellenSECHSTER TITEL Anteilmäßige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen§ 262

§ 262(anteilmäßige Konsolidierung)

In Kraft seit 01. Januar 1994
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