§ 259 Anteile anderer Gesellschafter — UGB
(1) In der Konzernbilanz ist für die nicht dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen Tochterunternehmen gehörenden Anteile an den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am nach den Vorschriften des § 254 Abs. 1 ermittelten Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag“ unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.
§ 146 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 146 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
…Zuweisung an die Risikorücklage 15. Jahresgewinn/Jahresverlust 16. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 17. Bilanzgewinn/Bilanzverlust (6) § 231 UGB ist nicht anzuwenden. (7) Wird § 259 Abs. 2 UGB angewendet, so sind die Posten 13. bis 17. des Abs. 5 als 14. bis 18. zu bezeichnen. (8) Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die…
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