UGB
Gliederung
Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung
DRITTER ABSCHNITT Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
VIERTER TITEL Vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung)
§ 257 Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener Unternehmen
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nicht gemäß Abs. 1 weggelassen zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.
§ 257 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 257 Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener Unternehmen
…Aufwands- und Ertragskonsolidierung) § 257. (1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind 1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen…
Art. 17 Artikel XVII
…207, 208, 210, 211, 221, 223, 224, 225, 226, 228, 229, 231, 232, 233, 235, 236, 237, 238, 240, 242, 243, 244, 246, 248, 252, 257, 258, 265, 266, 268, 271, 273, 277, 278, 279, 280, 280a, 282 und 283 , dRGBl. S 219/1897) (1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung) (2) Die Vorschriften…
Art. 17 Artikel XVII
Änderung des Rechnungslegungsgesetzes (Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1993, zu, dRGBl. S 219/1897) Das Rechnungslegungsgesetz, BGBl. Nr. 475/1990, wird wie folgt geändert: Art. XI Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend davon treten die §§ 244 bis 267 mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern da…
§ 262 (anteilmäßige Konsolidierung)
Begriff § 262. (1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapi…
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