UGB
Gliederung
Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung
DRITTER ABSCHNITT Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
VIERTER TITEL Vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung)
§ 256 Behandlung der Zwischenergebnisse
(1) In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Bilanz dieses Unternehmens anzusetzen wären, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bildeten.
(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die Behandlung der Zwischenergebnisse nicht wesentlich (§ 189a Z 10) ist.
§ 256 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 256 Behandlung der Zwischenergebnisse
…§ 256. (1) In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der…
§ 264 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
…1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepaßt, so ist dies im Konzernanhang anzugeben. § 256 über die Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend…
§ 262 (anteilmäßige Konsolidierung)
Begriff § 262. (1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapi…
Art. 17 Artikel XVII
Änderung des Rechnungslegungsgesetzes (Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1993, zu, dRGBl. S 219/1897) Das Rechnungslegungsgesetz, BGBl. Nr. 475/1990, wird wie folgt geändert: Art. XI Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend davon treten die §§ 244 bis 267 mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern da…
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