UGB
Gliederung
Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung
DRITTER ABSCHNITT Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
DRITTER TITEL Inhalt und Form des Konzernabschlusses
§ 252 Stichtag für die Aufstellung
(1) Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den hievon abweichenden Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Abschlußstichtag des Mutterunternehmens ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor oder nach dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einzubeziehen.
(3) Wird bei abweichenden Abschlußstichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlußstichtag dieses Unternehmens und dem Abschlußstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben.
§ 252 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 252 Stichtag für die Aufstellung
…§ 252. (1) Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den hievon abweichenden Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutendsten oder der Mehrzahl der…
Art. 17 Artikel XVII
…204, 207, 208, 210, 211, 221, 223, 224, 225, 226, 228, 229, 231, 232, 233, 235, 236, 237, 238, 240, 242, 243, 244, 246, 248, 252, 257, 258, 265, 266, 268, 271, 273, 277, 278, 279, 280, 280a, 282 und 283 , dRGBl. S 219/1897) (1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung) (2) Die…
§ 262 (anteilmäßige Konsolidierung)
Begriff § 262. (1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapi…
Art. 17 Artikel XVII
Änderung des Rechnungslegungsgesetzes (Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1993, zu, dRGBl. S 219/1897) Das Rechnungslegungsgesetz, BGBl. Nr. 475/1990, wird wie folgt geändert: Art. XI Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend davon treten die §§ 244 bis 267 mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern da…
§ 138 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 138 Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss
…und 2 sinngemäß. (4) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen; dies gilt auch für den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht. § 252 Abs. 1 UGB ist nicht anzuwenden. (5) Die in § 260 UGB vorgesehene einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen mit branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der einheitlichen…
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