§ 241 Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften
§ 241 Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften — UGB
§ 241 Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften — UGB
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40167668
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Anhang von großen oder mittelgroßen Aktiengesellschaften sind auch Angaben zu machen über
1. den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jedes Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeder Gattung;
2. den Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens oder ein verbundenes Unternehmen als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter Angabe des Erlöses und der Verwendung des Erlöses zu berichten;
3. Aktien, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden;
4. das genehmigte Kapital;
5. den Betrag des unter den Verbindlichkeiten ausgewiesenen nachrangigen Kapitals;
6. das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung (§ 189a Z 2) unter Angabe des beteiligten Unternehmens.
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