§ 23 Verbot der Leerübertragung
In Kraft seit 01. Januar 2007
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§ 23 Verbot der Leerübertragung — UGB
Die Firma kann nicht ohne das Unternehmen, für das sie geführt wird, veräußert werden.
Die Firma kann nicht ohne das Unternehmen, für das sie geführt wird, veräußert werden.
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