UGB
Gliederung
Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
DRITTER TITEL Bilanz
§ 227 Ausleihungen
Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.
…dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzulegen. Begründung: Das Erstgericht verhängte über den Geschäftsführer wegen Verletzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 227 ff UGB für die Geschäftsjahre 1998 bis 2008 Zwangsstrafen. Für den Fall des Nichteinreichens der vollständigen Jahresabschlüsse drohte es weitere Zwangsstrafen an. Das Rekursgericht gab dem…
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