Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 227

§ 227Ausleihungen

Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.

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