§ 227 Ausleihungen
§ 227 Ausleihungen — UGB
§ 227 Ausleihungen — UGB
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40167656
Zuletzt nach Updates gesucht am
Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.
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