§ 216 Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern
§ 216 Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern — UGB
§ 216 Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern — UGB
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40167604
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des § 190 Abs. 5 vorgenommen hat muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beibringen.
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