BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungErster Abschnitt Allgemeine VorschriftenVIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen§ 216

§ 216Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern

In Kraft seit 20. Juli 2015
Up-to-date