Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 196a

§ 196aWirtschaftlicher Gehalt

Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.

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