§ 196a Wirtschaftlicher Gehalt
§ 196a Wirtschaftlicher Gehalt — UGB
§ 196a Wirtschaftlicher Gehalt — UGB
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 49
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40214160
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.
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