§ 182 Gewinn- oder Verlustberechnung
§ 182 Gewinn- oder Verlustberechnung — UGB
§ 182 Gewinn- oder Verlustberechnung — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
Inkrafttretungsdatum
01. August 1990
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12021907
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahres ist der Gewinn oder Verlust zu berechnen und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen.
(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
(3) Der Gewinn, der von dem stillen Gesellschafter nicht behoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
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