Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.
Rückverweise
…„Einlagenrückgewähr“. Die Kapitalerhaltungsvorschriften für Kapitalgesellschaften seien jedoch in keinem Fall auf die stille Gesellschaft anzuwenden, schon weil der stille Gesellschafter gemäß § 180 UGB zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage nicht verpflichtet sei. Gemäß § 182 Abs 2 UGB sei der stille Gesellschafter nicht verpflichtet, den…