§ 175 Anmeldung der Änderung einer Haftsumme
§ 175 Anmeldung der Änderung einer Haftsumme — UGB
§ 175 Anmeldung der Änderung einer Haftsumme — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069915
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.
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