§ 175 Anmeldung der Änderung einer Haftsumme
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.
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