Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 175

§ 175Anmeldung der Änderung einer Haftsumme

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.

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