Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 174

§ 174Herabsetzung der Haftsumme

Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Firmenbuch eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

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