§ 156 Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander
§ 156 Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander — UGB
§ 156 Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069896
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in Bezug auf das Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter unter einander sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
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