Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 152

§ 152Bindung an Weisungen

Die Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten.

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