Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam.
Rückverweise
…ff), wird als „nur noch vereinzelt“ bzw nicht herrschend bezeichnet ( Thöni aaO Rz 93; Dellinger/Kallab in Zib/Dellinger , UGB § 151 UGB Rz 9 ff). 3.4.3. Nach neuerer Auffassung ist die Unbeschränkbarkeit des Vertreterhandelns nicht Selbstzweck, sondern trete nur nach Maßgabe des Gesetzeszwecks ein, der…