Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
Art. 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu § 277, dRGBl. S 219/1897)
…Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. (4) Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist § 147 KO in der Fassung des Art. I Z 4 anzuwenden. (5) § 277 HGB in der Fassung des Art. IV Z…