BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchArt. 2 § 1

Art. 2 § 1(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2003, zu den §§ 237a, 242, 243, 266 und 267, dRGBl. S 219/1897)

Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 1 und 2 der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze („Fair Value-Richtlinie“) umgesetzt.

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