(1) An den Universitäten sind für die einzelnen Studien nach Maßgabe des § 54b Abs. 4 Curricula zu erlassen.
(2) Die Curricula haben ein Qualifikationsprofil (§ 51 Abs. 2 Z 29) zu enthalten.
(3) Die Curricula von Lehramtsstudien haben kompetenzorientiert nach Maßgabe der Anlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, gestaltet zu sein.
(4) In den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt sind gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festzulegen. In den Curricula von künstlerischen Studien und von sportwissenschaftlichen Studien sowie für die Lehramtsstudien in diesen Fächern ist festzulegen, in welcher Weise im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung Zulassungsprüfungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 19 und § 75 durchgeführt werden.
(5) Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen sowie Curricula für Lehramtsstudien auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten.
(6) Curricula von ordentlichen Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit Ablauf des 30. September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten Curricula mit 30. September des nächsten Jahres außer Kraft.
(7) Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
(8) Im Curriculum sind für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
(9) Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass die Erbringung von Studienleistungen auch an ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass dies ohne Verlust von Studienzeiten möglich ist.
(10) Die Curricula haben die Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.
(11) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 59 Abs. 1 Z 12 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
(12) Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht.
Rückverweise
UG · Universitätsgesetz 2002
§ 124
…§§ 27 und 28 UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden. (6a) Außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 eine Verordnung gemäß §§ 27 und 28 UniStG anzuwenden ist und die im…
§ 74 Zeugnisse
…im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat. (7) Erfolgreich absolvierte Studien gemäß § 58 Abs. 11 sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.…
§ 71c Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien
…gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.…
§ 71b Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien
…anzuwenden. Die Wiederholung von Prüfungen im Rahmen von Auswahlverfahren kann in der Verordnung des Rektorats gemäß Abs. 4 oder 5 geregelt werden. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden. (8) Regelt ein Rektorat einer Universität oder einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule bzw. regeln die zuständigen Organe von anerkannten privaten…