(1) Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2) Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(3) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.
(4) Universitätslehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
(5) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Universität belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(6) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(7) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
Rückverweise
HS-QSG · Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
§ 22 Audit und Zertifizierung
…von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem; 4. Informationssysteme und Beteiligung von Interessengruppen; 5. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß § 56 UG, von Hochschullehrgängen gemäß § 9 FHG und von Hochschullehrgängen gemäß § 39 HG; 6. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung hinsichtlich Begleitung und Beratung…
UG · Universitätsgesetz 2002
§ 70 Zulassung zu außerordentlichen Studien
…fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Universitätslehrgänge kommt § 56 Abs. 2 letzter Satz nicht zur Anwendung. (2) Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus…
§ 40e Finanzierung
…eine Gliederung in Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfolgen hat. (4) Abweichend von § 56 Abs. 3 ist der Lehrgangsbeitrag für die an der Universität für Weiterbildung Krems angebotenen Universitätslehrgänge kostendeckend festzulegen, wobei die Kostendeckung in der Gesamtheit der…
§ 22 Rektorat
…6) zu den einzelnen Organisationseinheiten; 8. Aufnahme der Studierenden; 9. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe; 9a. Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß § 56 Abs. 5; 10. Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen; 11. Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi); 12. Initiierung der Erlassung und Änderung von…
§ 25 Senat
…Berufungsverfahren; 10. Stellungnahme an das Rektorat zu den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula; 10a. Erlassung und Änderung der Curricula für Studien (§§ 56 und 58) nach Maßgabe der §§ 22 Abs. 1 Z 12 und 54d Abs. 2; 11. Festlegung von akademischen Graden…